Arten des Bauvorhabens
Die niederösterreichische Bauordnung (Landesgesetz) unterscheidet prinzipiell bei Bauvorhaben zwischen bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtigen Vorhaben.
Ablauf bewilligungspflichtiger Bauvorhaben (§ 14 NÖ Bauordnung)
Nachdem alle geforderten Unterlagen bei der Baubehörde eingelangt sind, werden diese einer Vorprüfung durch den Bausachverständigen unterzogen. Führt die Vorprüfung zu keinerlei Abweisung des Antrages, werden seitens der Baubehörde in den meisten Fällen die Parteien und Nachbarn nachweislich vom Bauvorhaben informiert und darauf hingewiesen, dass diese binnen einer Frist von zwei Wochen in die Antragsbeilagen und Gutachten Einsicht nehmen dürfen. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung, bei Vollständigkeit der Unterlagen, hat die Baubehörde binnen drei Monaten bescheidmäßig zu entscheiden. Erst nach Rechtskraft des Bescheides darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Nach Bewilligung des Bauvorhabens ist spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der Baubehörde der Bauführer bekannt zu geben.
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
- binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides begonnen wurde
- binnen 5 Jahren ab Baubeginn fertiggestellt wurde.
Innerhalb von fünf Jahren ab Baubeginn muss der Baubehörde unaufgefordert die Fertigstellungsmeldung samt Bauführerbescheinigung, inklusive der in der Baubewilligung geforderten Nachweise und Befunde, vorgelegt werden.
Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Fertigstellungsmeldung kann vor Ablauf der fünf Jahre über einen begründeten Antrag mit Formular beantragt werden.
Ablauf des vereinfachten, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens (§ 14 in Verbindung mit § 18 (1a) NÖ Bauordnung)
Nachdem alle geforderten Unterlagen bei der Baubehörde eingelangt sind, werden diese einer Vorprüfung durch den Bausachverständigen unterzogen. Führt die Vorprüfung zu keinerlei Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde binnen drei Monaten bescheidmäßig zu entscheiden.
Gemäß § 24 NÖ Bauordnung 2014 hat der Baubeginn innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zu erfolgen.
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
- binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides begonnen wurde
- binnen 5 Jahren ab Baubeginn fertiggestellt wurde.
Ist ein Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen.
Eine Verhandlung mit Ortsaugenschein findet gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht mehr statt. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass die Behörde zur Beweisaufnahme einen Ortsaugenschein vornimmt.
Ablauf anzeigepflichtiger Bauvorhaben (§ 15 NÖ Bauordnung)
Nach Einlagen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde die Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen. Ist zur Beurteilung des Vorhabens ein Gutachten nötig, hat die Baubehörde drei Monate Zeit bis zur Entscheidung.
Der Anzeigenleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
- innerhalb der Frist das Vorhaben nicht untersagt
- zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist.
Ablauf meldepflichtiger Bauvorhaben (§ 16 NÖ Bauordnung)
Der Meldung sind spätestens vier Wochen nach Fertigstellung eine Darstellung und Beschreibung bzw. Bescheinigungen, Befunde oder Berichte von befugten Fachleuten beizulegen, die die Eignung und fachgerechte Aufstellung bestätigen (z. B. für Heizkessel) und die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben (§ 17 NÖ Bauordnung)