Österreichs Wald und seine Funktionen
Österreich ist eines der waldreichsten Länder Europas. Beinahe die Hälfte der österreichischen Staatsfläche ist Wald. Der Wald ist Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Wirtschaftsbasis im ländlichen Raum und übt eine Erholungs-, Wohlfahrts- und Schutzfunktion aus. Damit die vielfältigen Leistungen unseres Waldes sichergestellt werden, regelt das Österreichische Forstgesetz, dass durch nachhaltige Bewirtschaftung der Wald gepflegt und geschützt werden muss. Für die Erhaltung der Wirkungen des Waldes sorgen daher rund 145.000 Waldbesitzer. 80 Prozent der heimischen Wälder sind Privateigentum. Damit nehmen der Gesetzgeber und die Waldbesitzer die Verantwortung für die wertvolle Ressource Wald wahr. Auch jeder Waldbesucher kann durch Achtung, rücksichtsvolles Verhalten sowie Respekt vor dem Eigentum wesentlich dazu beitragen, die für uns alle wichtigen Funktionen des Waldes zu erhalten.
Allgemeines Betretungsrecht für Erholungszwecke
Das Österreichische Forstgesetz gibt grundsätzlich jedem das Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Einem sonntägigen Nachmittagsspaziergang ist daher nichts entgegen zu halten. Die Früchte des Waldes gehören jedoch grundsätzlich dem Waldeigentümer. Es gibt kein Recht auf das Sammeln von Waldfrüchten! Dies ist vergleichbar mit den im eigenen Garten angebauten Kräutern, Blumen oder Gemüse, die auch dem jeweiligen Gartenbesitzer gehören, der darüber frei verfügen darf. Das alles ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 405 ABGB) geregelt.
Wo dürfen Pilze, Beeren und sonstige Waldfrüchte gesammelt werden und wie viele?
Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung hat sich in Österreich traditionell eingebürgert, dass die meisten Waldbesitzer, als gute Gastgeber, stillschweigend ein geringfügiges Sammeln von Pilzen und Beeren durch die Waldbesucher akzeptieren. Das Forstgesetz trägt diesem Ansatz mit einer Regelung Rechnung, dass zum Schutz der Pilze im Wald pro Tag und Person auf keinen Fall mehr als 2 kg Pilze gesammelt werden dürfen. Das Durchführen und Teilnehmen von organisierten Pilzsammelveranstaltungen verboten ist.
Der Grundeigentümer hat jederzeit das Recht, das Sammeln von Beeren, Pilzen und anderen Waldfrüchten einzuschränken (wie zum Beispiel durch Sammellizenzen) oder gänzlich zu untersagen. Dies kann generell durch Verbotstafeln oder persönliche Verständigung kundgemacht werden. Zudem kann der Waldbesitzer auch ein Entgelt für eine Erlaubnis verlangen.
Es gibt auch Waldflächen, wo jedenfalls keine Waldfrüchte gesammelt werden dürfen, wie beispielsweise im Jungwald. Denn zum Schutz der jungen Bäume herrscht bis zu einer Bewuchshöhe von 3 Metern ein strenges gesetzliches Betretungsverbot.
Gemeinsam Verantwortung für den Wald tragen
Unser heimischer Wald ist etwas ganz Besonderes. Er ist Lebens- und Wirtschaftsraum für den Menschen, komplexes Ökosystem und Landschaftsgestalter sowie besonders im Frühjahr Kinderstube für viele tierische und pflanzliche Waldbewohner. Zum Erhalt dieser einzigartigen Ressource sollte daher die Bereitschaft aller bestehen, sich durch ein rücksichtsvolles Miteinander im Sinne von Fair-Play entsprechend in der Natur zu verhalten. Damit ist sichergestellt, dass auch noch künftige Generationen von den Vorteilen und der kostbaren Vielfalt unseres Waldes profitieren können.