Gesetz
Mit 1. Jänner 2011 trat das neue NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-0, in Kraft und löste damit das bisherige NÖ Tourismusgesetz 1991 ab.
Der Interessentenbeitrag auf Grundlage des neuen NÖ Tourismusgesetzes 2010 ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, deren Einhebung die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich im Auftrag des Landes zu besorgen haben. Vom Abgabenertrag sind 5 % an das Land Niederösterreich abzuführen, die restlichen 95 % verbleiben der Gemeinde und sind zwingend zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden.
Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at
Abgabepflicht und beitragspflichtige Tätigkeiten
Abgabepflichtige beim Interessentenbeitrag sind Tourismusinteressenten. Das sind selbstständig Erwerbstätige, die eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und dieser in einer der vier Abgabengruppen (des NÖ Tourismusgesetz bzw. einer gesonderten Verordnung) angeführt sind.
Berechnungsgrundlagen
Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist (abgesehen von den Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 7 und den Sonderfällen gemäß § 13 Abs. 9 des NÖ Tourismusgesetzes 2010) die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 zu verstehen.
Ausübung mehrerer abgabepflichtiger Tätigkeiten in einer Gemeinde
Werden von einem Tourismusinteressenten (Abgabepflichtiger) mehrere abgabepflichtige Tätigkeiten in einer Gemeinde ausgeübt, ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten nach der jeweiligen Abgabegruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen.
Der Freibetrag und die Höchstbemessungsgrundlage kommen im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. Die sich aus der Abgabenberechnung ergebenden einzelnen Interessentenbeiträge sind in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
Abgabepflicht an mehreren Standorten
Ist ein Tourismusinteressent (Abgabepflichtiger) in mehreren Gemeinden (in Niederösterreich oder in anderen Bundesländern) abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Standortgemeinde getrennt zu berechnen.
Beitragszeitraum und Berechnungsgrundlage
Der Interessentenbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Unter Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. optional das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen.
Freibetrag und Höchstbemessungsgrundlage
Der Freibetrag ist von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen und beträgt ab 1. Jänner 2011 € 150.000,00.
Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2011 € 550.000,00, und wird schrittweise (ab dem Jahr 2012 auf € 750.000,00, ab 2013 auf € 850.000,00) auf € 1 Mio. im Jahr 2014 angehoben.
Bei Ausübung mehrerer abgabepflichtiger Tätigkeiten in verschiedenen Abgabengruppen ist der Interessentenbeitrag für jede Beitragsgruppe (A, B, C oder D) getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
Der Freibetrag sowie die Höchstbemessungsgrundlage sind jeweils im Verhältnis der in den einzelnen Beitragsgruppen erzielten Umsätze zu berücksichtigen.
Abgabesätze
Die Höhe des in der jeweiligen Ortsklasse bzw. in der jeweiligen Abgabengruppe auf die Berechnungsgrundlage anzuwendenden Promillesatzes beträgt ab 1. Jänner 2011 in der Marktgemeinde Spillern als Gemeinde der Ortsklasse III wie folgt:
Abgabengruppe A: 1,50 Promille
Abgabengruppe B: 1,10 Promille
Abgabengruppe C: 0,00 Promille
Abgabengruppe D: 0,00 Promille
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde eine Bagatellgrenze eingeführt. Beträgt der errechnete Interessenbeitrag weniger als € 10,00 wird dieser nicht vorgeschrieben.
Privatzimmervermieter – Sonderregelung
Berechnungsgrundlage sind die eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte ohne Umsatzsteuer im Sinne des Tourismusgesetzes des zweitvorangegangenen Jahres.
Der Abgabensatz beträgt im Bereich der Marktgemeinde Spillern als Gemeinde der Ortsklasse III 1 % der Berechnungsgrundlage, höchstens € 60,00.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Aufnahme einer Tätigkeit
1. Jahr (Anfangsjahr):
Im Anfangsjahr ist kein Interessentenbeitrag fällig.
2. Jahr (Jahr nach dem Anfangsjahr):
Das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes nach dem 1 Jahr (Anfangsjahr).
3. Jahr (Zweitfolgendes Jahr nach dem Anfangsjahr):
Umsatz des Vorjahres des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr).
4. Jahr und Folgejahre:
Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres lt. Umsatzsteuerbescheid, d.h. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr).
Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten.
Bei Unternehmensübertragungen gemäß § 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Unternehmer. In diesem Fall ist auch im 1. Jahr (Anfangsjahr) der Interessentenbeitrag zu entrichten.
Beendigung einer Tätigkeit bzw. Standortverlegung
Der Abgabenpflichtige hat jedenfalls binnen einem Monat die Beendigung der Tätigkeit bzw. die Verlegung des Standortes der Gemeinde anzuzeigen und die Abgabenerklärung einzureichen. In diesem Fall ist der Interessentenbeitrag aliquot (angefangenen Monate des Jahres) zu entrichten. Wurde der Interessentenbeitrag bereits für das gesamte Jahr entrichtet, wird dieser neu festgesetzt und das sich ergebende Guthaben gutgeschrieben bzw. zurückbezahlt.
Abgabenerklärung, Aufzeichnung, Fristen
Jede Gemeinde hat die vom Land NÖ zur Verfügung gestellten Abgabenerklärungsformulare den abgabepflichtigen Tourismusinteressenten so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die ausgefüllten Erklärungen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vom Tourismusinteressenten abgegeben werden können.
Kommt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen.
Der vorgeschriebene Interessentenbeitrag ist binnen 15 Tagen nach Bescheidzustellung an die Gemeinde zu entrichten.
Kontrollmöglichkeiten durch die Gemeinde und Land NÖ
Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden. Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinde zu überwachen.
Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
Nähere Informationen:
www.noe.gv.at/Wirtschaft-Arbeit/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/Tourismusgesetz/handbuch_tourismusgesetz.html