Beihilfe an bedürftige Gemeindebürger

Höchstens 50 % der im Quartal vorgeschriebenen Gebühren (Kanal-, Wasser- und/oder Abfallgebühren) für Personen, deren Familieneinkommen die im § 1 der Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1, festgelegten Richtsätze nicht übersteigt.
Antragsformulare liegen beim Gemeindeamt auf.

Zuständig